Arztpraxen mit Mitarbeiterparkplätzen müssen diese bei Unwetter sichern. Für vermeidbare Schäden muss der Arbeitgeber sonst haften, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Sa 42/127). In der Sache ging es um einen Gemeindeangestellten im Rheinland.