Studenten aus Nicht-EU-Ländern mit Bachelorabschluss sollten sich frühzeitig um einen Arbeitsplatz bemühen. Bei einem Scheitern im Masterstudiengang haben sie nicht nochmals Zeit, sich eine Beschäftigung zu suchen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Es wies einen früheren Studenten aus Kamerun ab, der nach der Exmatrikulation aus einem nicht abgeschlossenen Masterstudium eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte. (Az: 7 B 10332/18.OVG) Das Gesetz gebe ausländischen Studenten nach einem Studienabschluss 18 Monate Zeit, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen.