Ein Versorgungsauftrag für `Chirurgie` umfasst jedenfalls in Nordrhein-Westfalen auch die Unfallchirurgie und die Orthopädie. Entscheidend sind die Weiterbildungsordnungen des jeweiligen Landes, wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 1 KR 32/17 R).