Hannover (dpa/tmn) - Wenn eine Airline einen Flug kurzfristig annulliert, muss sie gute Gründe dafür haben - oder den Passagieren eine Entschädigung zahlen. Schlechtwetter auf dem Vorflug ist jedoch kein solcher Grund, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 461 C 9188/16).