Praxisinhaber dürfen Produkte, die sie unmittelbar selbst am Patienten anwenden, auch bei einer ausländischen Versandapotheke kaufen - und dabei deren Preisvorteile mitnehmen. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass damit nicht gegen einschlägige Zuweisungs- oder Kooperationsverbote verstoßen